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Sonnenblume
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Ärger mit dem Nachbarn - Rechte und Pflichten am Gartenzaun
Verfasst am: 23.06.2006, 14:06

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. Musik, Maschendrahtzaun, Grillwürstchen, Laub, Äste, Frösche, Kindergeschrei - die Gründe sind vielfältig, warum rund 300000 Mal im Jahr ein Richter zwischen zerstrittenen Nachbarn schlichten muss. Dabei soll der Garten doch eine Oase der Ruhe und der Entspannung sein.

Vom Gesetz her ist fast alles klar. Ob im Bürgerlichen Gesetzbuch, in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, in den Vorschriften der jeweiligen Bundesländer und Gemeinden - wer keinen Ärger will, informiert sich vorher über seine Rechte und auch Pflichten. Dann hat man weitaus bessere Argumente gegenüber seinem Nachbarn und muss das Kriegsbeil erst gar nicht ausgraben. Hier die wichtigsten Tipps.
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Sonnenblume
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Verfasst am: 23.06.2006, 14:06

GRENZFÄLLE

Gartenzäune zum Nachbargrundstück sind keine Pflicht.
Wenn Sie aber eine »Trennung« wollen, sind die Zuständigkeiten in der Regel so festgelegt: Stehen Zaun oder Hecke genau auf der Grundstücksgrenze, gehören sie beiden Parteien und sind von beiden zu bezahlen und zu pflegen. Im Landesrecht kann allerdings auch etwas anderes vereinbart sein. Beispielsweise ist in Berlin und Brandenburg der Eigentümer der rechten Grundstücksseite (vom Eingang aus gesehen) für Kauf und Pflege zuständig. Wer ohne Nachbars Beteiligung einen Zaun setzen möchte (bzw. Hecke oder Mauer), darf das zwar ohne dessen Einwilligung, aber nur mit einer im Ort üblichen »Zaunart« (z. B. kein Wellblech).

Wenn die Grenze quer durch Nachbars Garten läuft, muss es einen »Notweg« geben.
Ein Nachbar muss dem anderen garantieren, dass er in sein Haus kommt. Dafür zahlt der Nutzer eine »Geldrente«. So will es das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 917). Dieses Wegerecht muss als Grunddienstbarkeit in den Grundbüchern beider Parteien eingetragen werden - in allen Einzelheiten (Wegeskizze, Nutzungsgebühr, Kosten usw.). Nutzt nur ein Partner den Weg, trägt er alle Kosten (Anlage, Pflege). Nutzen ihn beide, müssen sie sich gütlich einigen. Auf »gefährlichen« Grundstücken ist ein Zaun Pflicht.

Der Swimmingpool oder Teich gehört bei vielen Gartenbesitzern heute zum Standard.
Dass diese Bauten auch gefährlich sind, wissen die wenigsten. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt von den Besitzern solcher Grundstücke, Teiche und Pools (und auch Regentonnen) so abzusichern, dass niemand (v. a. Kinder) ertrinken oder anderweitig zu Schaden kommen kann. Das gilt ebenfalls für gefährliche Hunde, die nur auf einem umzäunten Grundstück gehalten werden dürfen. Andernfalls haften die Grundstückseigentümer für Schäden.
 
Sonnenblume
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Verfasst am: 23.06.2006, 14:06

GERUCH

Grillen erlaubt, Qualm und Gestank verboten!
Das Streitthema schlechthin ist das Freiluft-Bruzzeln. Jedes Wochenende grillt der Nachbar und den anderen stört der Qualm. Da gibt es leider keine einheitlichen Regeln. Lediglich im Land Brandenburg ist festgelegt, dass Grillen nur dann erlaubt ist, wenn der Qualm nicht durch Nachbars Fenster ziehen kann. Einige Gerichte halten fünf Grillabende im Sommer für akzeptabel, andere gestatten noch mehr. Am besten informieren Sie Ihre Nachbarn rechtzeitig und laden Sie sie hin und wieder ein. Dann legt sich die Stänkerei bald von alleine.

Küchenduft muss man ertragen, einen Komposthaufen nicht.
Sie können dem Nachbarn nicht das Kochen verbieten, nur weil der Wind deftige Düfte herüberbläst. Gewöhnliche Essensdüfte sind nach Ansicht der Gerichte zumutbar. Unzumutbar sind dagegen stinkende Komposthaufen, wenn sie direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück stehen. Sie müssen beseitigt werden. Das gilt auch für einen Räucherofen. Auch die Geruchsbelästigung durch eine Schweinemästerei kann die Grenze des Zumutbaren übersteigen. Der Duft aus einem Pferdestall wiederum ist als landestypisch hinzunehmen.
 
Sonnenblume
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Verfasst am: 23.06.2006, 14:06

PFLANZEN

Jeder kann seinen Garten mit Blumen und Stauden gestalten, wie er will.
Gegen Unkraut ist kein Kraut gewachsen. Es sei denn, Sie sind Mitglied in einem Kleingärtnerverein. Dann müssen Sie sich nach der Satzung richten. In der Nähe von Spielplätzen dürfen keine giftigen Sträucher wie Goldregen angepflanzt werden, auch nicht in der Nähe von Weiden. Beim Pflanzen von Hecken und Bäumen müssen sich alle Nachbarn an die Abstände halten, die in den Landesverordnungen vorgeschrieben sind. Bei Hecken entscheidet die Wuchshöhe: Werden sie bis zwei Meter hoch, muss der Grenzabstand mindestens einen halben Meter betragen. Werden sie noch höher, muss es ein Drittel der Höhe sein.

Überhängende Äste müssen gekürzt, störende Wurzeln gekappt werden.
Hier ist das Bürgerliche Gesetzbuch § 910 auf der Seite des genervten Nachbarn. Er darf den Baumbesitzer auffordern, die Äste zurückzuschneiden und die Wurzeln zu kappen - aber nur außerhalb der Wachstumsperiode, also von Oktober bis Ende Februar. Die überhängenden Äste müssen Sie aber schon sehr beeinträchtigen oder Baumwurzeln bedrohen bereits die Terrasse. Laub, Nadeln oder Blüten, die über den Zaun fliegen, muss man akzeptieren (BGB, § 906). Drohen Bäume umzustürzen, muss der Nachbar aufgefordert werden, den Baum zu sichern. Die Kirschen aus Nachbars Garten dürfen Sie einsammeln - wenn sie aufs eigene Grundstück fallen oder die Äste herüberragen.
 
Sonnenblume
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Verfasst am: 23.06.2006, 14:07

LÄRM

Wer feiert, muss ab 22 Uhr die Nachtruhe respektieren.
Die Richter sind in der Regel auf der Seite der feiernden Gartenfreunde. Weil Feiern genauso zur Gartensaison gehört wie der Sonnenschein. Aber: Ab 22 Uhr muss Zimmerlautstärke herrschen. Also entweder feiert man im Haus weiter oder man senkt den Geräuschpegel. Andernfalls kann der Nachbar die Polizei rufen. Das gibt nicht nur Ärger, sondern kostet auch Bußgeld wegen nächtlicher Ruhestörung. Einem notorischen Störer wurden im Wiederholungsfall sogar sechs Monate Gefängnis angedroht. Krach von spielenden und tobenden Kindern aber muss in der Regel immer geduldet werden.

Rasenmäher, Heckenschere & Co. haben über Mittag Pause.
Seit September 2002 gibt es eine bundesweit geltende Verordnung. Damit wird besonders lauten Geräten eine Geräuschbegrenzung auferlegt. In der nebenstehenden Tabelle ist eine Auswahl der häufigsten Krachmacher aufgelistet. Beispiel: Die Heckenschere muss an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen von 20 bis 7 Uhr im Schuppen bleiben. Der Laubbläser dagegen darf nur zwischen 9 und 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr Blätter aus dem Weg pusten.

Mittagsruhe - das letzte Wort haben die Gemeinden.
Neben den bundesweit festgelegten Ruhezeiten für Gartengeräte, Betonmischer & Co., können in den kommunalen Satzungen noch strengere Regelungen festgelegt sein. Beispielsweise kann auch unter der Woche Mittagsruhe gelten - etwa von 13 bis 15 Uhr. Auch Kleingartenvereine und Vorstände von Erholungsgrundstücken können eigene Regelungen treffen, die dann auch eingehalten werden müssen.
 
Sonnenblume
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Verfasst am: 23.06.2006, 14:07

TIERE

Hunde & Co. sind so zu halten, dass niemand durch Geräusche oder Gerüche belästigt wird.
Fürs Froschgequake an ihrem Teich musste eine Halterin 1 500 Euro Lärmausgleich an die Nachbarn zahlen. Pfaue mussten entfernt werden, weil sie während der Balzzeit einen Lärmpegel über 70 Dezibel erreichten. Ein Hundebesitzer wurde dazu verdonnert, das Bellen seines Lieblings auf 30 Minuten am Tag zu begrenzen - und auf zehn Minuten am Stück. Katzen muss man dagegen dulden - selbst wenn sie sich durch ihren Kot verewigen. Vertreiben darf man sie aber. Schleichen jedoch mehr als zwei Katzen über den eigenen Rasen, können Sie vom Nachbarn einen Zaun fordern. Ungeziefer (beispielsweise Wollläuse) vom Nachbargrundstück oder auch von einem Komposthaufen sind nach Ansicht der Gerichte kein Grund zur Klage.
 
Sonnenblume
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Verfasst am: 23.06.2006, 14:08

Geregelt
Nachbarn sind seit März 2002 verpflichtet, ihren Sreit um Zaun & Co. vor einem Schlichter auszutragen. Ohne den Nachweis des Einigungsversuches gibt es keinen Prozess. Schlichtungsstellen gibt es bei Gemeinde-, Bau- und Ordnungsämtern. Die Kosten sind im Gegensatz zu Anwalts- und Prozessgebühren deutlich geringer.


AKTUELLE URTEILE


Grillfreunde sind im Vorteil

Gartenbesitzer können nicht von ihrem Nachbarn verlangen, dass er den Grill abbaut. Solange sie nicht beweisen können, dass die Rauchentwicklung über dem Emmissionsrichtwert liegt und die Beeinträchtigung unerträglich ist, darf der Grillfreund es weiter qualmen lassen. Selbst 16 Grillabende innerhalb von vier Monaten sind nicht zu beanstanden. Landgericht München I, Az. 15 S 22735/03.


Wenn Wurzeln Schaden anrichten

Verursachen Baumwurzeln Schäden an der Garage des Grundstücksnachbarn, hilft nur noch die Säge. Wachsen sie nur über die Grundstücksgrenze, kann man sie kappen. Wird aber ein Gebäude durch die Wurzeln beschädigt, muss der Baum gefällt werden. Bundesgerichtshof, Az. V ZR 98/03.


Fürs Laubharken keine Entschädigung

Wer in ländlichen Gebieten lebt, muss herabfallendes Laub aus Nachbars Garten als üblich und zumutbar hinnehmen. So das Urteil der Richter des Landgerichtes Nürnberg, die die Klage eines Grundstücksbesitzers abwiesen. Er verlangte für die Mehrarbeit, die er durch das Harken des Laubes hatte, vom Nachbarn eine Entschädigung. Landgericht Nürnberg, Az. 13 S 10117/99.


Partys kann man kaum verbieten

Solange man nicht über Gebühr gestört wird, muss man das Feiern auf dem Nachbargrundstück hinnehmen. Das Landgericht Frankfurt/M. wies die Klage eines Gartenbesitzers ab, den die ständigen Partys seines Nachbarn störten. Er wollte die Nachtruhe generell auf 20 Uhr vorziehen. Nach Ansicht der Richter sind Gartenfeste aber als Ausdruck der Geselligkeit hinzunehmen, solange sie keine gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung darstellen. Landgericht Frankfurt a. Main, Az. 2/21 O 424/88.
 
Großtante
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Verfasst am: 23.06.2006, 16:04

Interessant, danke.
 
billibellle
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Verfasst am: 04.08.2006, 13:13

Der eine unserer stinkenden, belästigenden Nachbarn ist am Montag endlich ausgezogen. Die Leute, die das Haus nun gekauft haben, machen einen besseren Eindruck. Der lud uns ein, uns das Haus doch mal anzuschauen. Das haben wir uns dann doch erspart. Wollte nicht, dass mir schlecht wird. Er klingelte dann am Diesnstag auch bei uns und fragte, ob er auf unsere Toilette gehen könne. Drüben würde es ihn würgen. Der hatte eine Firma beauftragt, das Haus leer zu räumen. Ihr könnt euch nicht vorstellen, was da alles aus den Fenstern flog. Messi kann ich da nur sagen. Ich komme nur darauf, weil der uns vor vierzehn Tagen, bei unserem ersten Grillabend in diesem Jahr dermaßen am Gartenzaun terrorisiert hatte, dass wir schon die Polizei holen wollten. Er war natürlich mal wieder stark alkoholisiert.
Die ganze Nachbarschaft hat 10 Kreuze gemacht.....
_________________
Heute schon getratscht ? Ja !

 
Großtante
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Verfasst am: 04.08.2006, 22:09

Glückwunsch an euch und eure Nachbarn.
Schlimmer kanns ja nicht werden, gell.

Ich hoffe ihr habt echt glück mit den neuen!
 
Anonymous
Gast





Verfasst am: 04.08.2006, 22:19

Schön, das nun Ruhe ist .
 
Anonymous
Gast





Verfasst am: 05.08.2006, 14:07

Wie schön Billi.
 
Schnuddel
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Verfasst am: 05.08.2006, 16:41

WIE IMMER, Biggi, TOLLER KOMMENTAR
_________________
Fürchte den Bock von vorn, das Pferd von hinten und das Weib von allen Seiten.

 
Anonymous
Gast





Verfasst am: 05.08.2006, 20:38

Quote:
Schnuddel schrieb am 05.08.2006 16:41
WIE IMMER, Biggi, TOLLER KOMMENTAR




 
Großtante
Mistress
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Beiträge: 46278
Wohnort: NRW


Verfasst am: 05.08.2006, 20:40

Frag ich mich auch
 
Anonymous
Gast





Verfasst am: 06.08.2006, 05:42

 
Sonnenblume
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Beiträge: 7264


Verfasst am: 06.08.2006, 11:26

Mensch billi, da könnt ihr aber echt froh sein, das ihr die los seid.
Wir sind vor einem halben Jahr deswegen auch umgezogen, weil wir so ätzende Nachbarn hatten.
Dann war das Nachbargrundstück noch zu verkaufen und das haben Leute gekauft, die bei uns als Stadtbekante Streithähne bekannt sind. Das hat unseren Entschluss leicht gemacht, wegzuziehen.

Ja und jetzt haben wir nur einen direketen Nachbarn und die sind super nett. Zwar wohnen wir in der direkten Nachbarschaft mit der Grundschule, aber ist uns allemal lieber, als streitsüchtige Menschen.
_________________


 
Anonymous
Gast





Verfasst am: 06.08.2006, 13:07


NACHBARN

Laut offizieller Regelung zwischenmenschlichen Betragens und der Aufforderung unserer heutigen Gesellschaft (Nur die Harten überleben.) muß man keine Nachbarn ertragen, die rumstressen, zicken, 's Maul aufreissen und dergleichen.

Man nehme...

Seinen schönen Komposthaufen, der so herrlisch stinkt.

Einen Gettoblaster, der grundsätzlich die Mucke, die DER Nachbar nicht mag, auf 120 Dezibel spielt.

Den Nachbar, der so ewig nervt.

Und mische das ganze.

Das selbe pflegt der gute Umgangston auch mit Leuten zu machen, die welche andere Denunzieren ob der Eintönigkeit, welche auch eine Art Individualität der Person darstellt, welche dem beschränkten Geiste oft verschlossen bleibt, angreifen und/oder Diskriminieren.


Hier also meine Antwort auf den Thread, welche eine Unterstützende Maßnahme für eines unserer Mitglieder sein soll.


 
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Geschenke und Blumen für den Valentinstag mit Floraprima. -


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