Bei Unfall mit Fahrgemeinschaft haftet oft Berufsgenossensch Verfasst am: 24.03.2005, 08:29
Nach einem Unfall einer Fahrgemeinschaft auf dem Weg zum gemeinsamen Arbeitgeber bekommen die Geschädigten in der Regel kein Schmerzensgeld.
Es handelt sich hier um einen Wegeunfall, bei dem die zuständige Berufsgenossenschaft einspringt, erläutert Philipp Wendt, Verkehrsrechtsexperte beim Deutschen Anwaltverein in Berlin. Die Genossenschaft trage Behandlungskosten, zahle Krankengeld und gegebenenfalls eine Rente. Schmerzensgeld gebe es aber nicht.
Für den Weg zur Arbeit ist das Auto dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden zufolge das wichtigste Verkehrsmittel, und seine Bedeutung ist in den vergangenen Jahren sogar gestiegen: 67 Prozent der Pendler legten im März 2004 den Hauptteil ihres Arbeitsweges mit dem Auto zurück, 1996 waren es knapp 65 Prozent. Das sind Ergebnisse des Mikrozensus, der größten jährlichen Haushaltsbefragung in Europa.
Anders ist die rechtliche Lage, wenn die Mitfahrer den Arbeitsweg, aber nicht den Arbeitgeber teilen: Bei unterschiedlichen Arbeitgebern wenden sich nach einem Unfall beide an ihre Berufsgenossenschaft, sagt Wendt. Außerdem haften aber auch der Fahrer, der Halter und dessen Haftpflichtversicherung.
Seit 2002 gilt das auch dann, wenn der Fahrer den Schaden unverschuldet herbeigeführt hat. »Eine Personeninsassenversicherung ist deshalb heute überflüssig«, erklärt Wendt. Auch wenn dem Fahrer weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachzuweisen ist, zahle seine Haftpflichtversicherung unter anderem Schmerzensgeld, wenn dies dem geschädigten Mitfahrer zusteht.