Familienangehörige des Vermieters spielen zwar innerhalb des Mietverhältnisses keine Rolle, aber sie bedrohen es in seiner Gesamtheit.
Sie können nämlich den Grund für eine Eigenbedarfskündigung liefern. Verwandte in gerader Linie z.B. Eltern oder Kinder und auch Enkel gehören ebenso wie die Geschwister zu den Familienangehörigen, zu deren Gunsten gekündigt werden kann. In der Regel ist der Schwager des Vermieters kein Familienangehöriger, desgl. Neffen und Nichten. Als Familienangehörige gelten auch nicht die geschiedenen Ehegatten und die Cousins und Cousinen. Gleiches gilt für die Eltern des Lebenspartners/ der Lebenspartnerin.
Unter besondern Umständen, nämlich dann, wenn ein besonders enger Kontakt, aus dem sich eine moralische Verpflichtung ergeben kann, zu erkennen ist, rechnet die Rechtssprechung jedoch entfernte Verwandte wie Nichten und Neffen zu den Familienangehörigen, zu deren Gunsten die Mieter vertrieben werden können.
Eine Eigenbedarfskündigung kann ein Vermieter nur dann durchsetzen, wenn die bisherigen Mieter, die 30 Jahre in der Wohnung gelebt haben, eine vergleichbare und vor allem bezahlbare Wohnung in der gleichen Wohngegend finden.