Entsteht einem Mieter ein konkreter Schaden durch einen Mangel an der Wohnung, so kann der Vermieter zum Schadensersatz berechtigt sein, § 536a BGB (§ 538 BGB a.F.). Dabei ist zu unterscheiden: war der Mangel bei Vertragsschluß vorhanden haftet der Vermieter in jedem Fall, entstand der Mangel später haftet der Vermieter nur, wenn er den Mangel zu vertreten hat oder wenn er mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist, d.h. der Mieter den Vermieter gemahnt hat (eine Fristsetzung ist nicht zwingend notwendig, empfiehlt sich aber häufig). Im Verzug des Vermieters kann der Mieter gemäß § 536a Abs. 2 BGB (§ 538 Abs. 2 BGB a.F.) alternativ zum Schadensersatz den Mangel auch selber beseitigen und Ersatz dieser Kosten und sogar einen Vorschuß hierfür verlangen.