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Sonnenblume
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Anmeldedatum: 30.07.2004
Beiträge: 7264

Was dürfen Schuldeneintreiber?
Verfasst am: 11.06.2006, 14:46

Wird das Geld knapp und können nicht mehr alle Rechnungen bezahlt werden, hat ein Schuldner meist relativ schnell Post, Telefonanrufe und Besuch von Rechtsanwälten, Inkassobüros und Gerichtsvollziehern. Gerade Inkasso-Büros versuchen oft mit allen Mittel - legal oder nicht - die Forderung ihrer Auftraggeber einzutreiben. Jetzt ist es wichtig zu wissen, wer was darf.



© Guter Rat

RECHTSANWALT

Das darf er

Rechtsanwälte werden Sie bei offenen Forderungen in der Regel erst ein Mal schriftlich anwaltlich mahnen. Erfolgt hierauf von Ihrer Seite keine Bezahlung oder Stellungnahme, wird der Rechtsanwalt meistens im Auftrag seines Mandanten einen Mahnbescheid beantragen oder Klage erheben, um einen vollstreckbaren Titel (z.B. Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid, notarielles Schuldanerkenntnis) über die offene Forderung zu erlangen. Ist die Forderung nicht berechtigt, sollten Sie sich gegen den Mahnbescheid wehren und schnell! Widerspruch einlegen bzw. sich im Rahmen der Klage gegen den Anspruch wenden, wenn Sie dazu vom Gericht aufgefordert werden.

Wichtig: Lesen Sie die Erläuterungen auf dem Mahnbescheid vollständig! und aufmerksam!

Erfolgt die Klage beim Amtsgericht, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Sie können also die Kosten für einen Anwalt sparen. Dennoch kann es oftmals sinnvoll sein, anwaltlichen Rat einzuholen, wen der Fall nicht eindeutig gelagert ist.

Achtung: Wahren Sie unbedingt vom Gericht gesetzte Fristen!

Sobald der Rechtsanwalt einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat, leitet er regelmäßig Vollstreckungsmaßnahmen wie z.B. die Pfändung von Arbeitseinkommen, Steuerrückzahlungen oder Bankkonten ein oder beauftragt einen Gerichtsvollzieher.


Das darf er nicht

Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich nicht gegen sein Standesrecht handeln. Hierzu gehört beispielsweise, dass er nicht mit dem gegnerischen Mandanten selbst in Kontakt treten soll, wenn dieser auch anwaltlich vertreten ist. Der Rechtsanwalt darf auch grundsätzlich nicht selbst pfänden. Hierzu muss er ebenfalls den Gerichtsvollzieher beauftragen.


GERICHTSVOLLZIEHER

Das darf er

Liegt ein vollstreckbarer Titel vor und ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, stattet er Ihnen regelmäßig erst ein Mal einen unangekündigten Hausbesuch ab. Trifft der Gerichtsvollzieher niemanden an, hinterlässt er regelmäßig schriftlich einen Terminzettel, an dem er Sie nochmals aufsucht. Sollten Sie auch an diesem Termin keine Zeit haben, empfiehlt es sich dringend, sich mit dem Gerichtsvollzieher vorher telefonisch in Verbindung zu setzen.

Der Gerichtsvollzieher darf grundsätzlich alles pfänden, was nicht zu den unpfändbaren Gegenständen zählt. Verbleiben müssen Ihnen, was zu einer bescheidenen Lebensführung notwendig ist, dazu gehört z.B. ihre normale Wohnungseinrichtung, nicht jedoch Ihr PKW, Schmuck, Videokameras, PCs oder ähnliches, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die das Verbleiben der Gegenstände rechtfertigen, z.B. weil diese aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich sind. Der Gerichtsvollzieher hat aber bei neuwertigen oder wertvolleren Gegenständen die Möglichkeit der so genannten Austauschpfändung. Das heißt die wertvolleren Gegenstände werden durch einfachere, preiswertere ersetzt.
 
Sonnenblume
Mistress
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Anmeldedatum: 30.07.2004
Beiträge: 7264


Verfasst am: 11.06.2006, 14:53

Bitte beachten Sie, dass insbesondere Haushaltsgegenstände, die Sie auf Raten gekauft aber noch nicht bezahlt haben, von dem Gläubiger, der das Gerät finanziert hat, mittels des Gerichtsvollziehers aus der Wohnung geholt werden können, ohne dass Sie hierfür Ersatz erhalten.

Auf Fragen des Gerichtsvollziehers sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet zu antworten. Eine wichtige Ausnahme hiervon bildet aber die sog. Eidesstattliche Versicherung (kurz: eV). Hier müssen Sie alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten sowie alle geforderten Angaben machen, anderenfalls begehen Sie eine strafbare Handlung!

Tipp: Gehen Sie freundlich mit dem Gerichtsvollzieher um, da er im Zweifel dann auch entsprechen kooperativ sein wird.


Das darf der Gerichtsvollzieher nicht

Es besteht keine Verpflichtung, den Gerichtsvollzieher von Anfang an in die Wohnung zu lassen, d.h. er darf Ihre Wohnung erstmal nicht betreten, wenn Sie ihm nicht Einlass gewähren. Dennoch ist es oft empfehlenswert, ihn hereinzulassen. Verweigern Sie ihm den Zutritt oder trifft er Sie mehrfach nicht an, kann auf Antrag Ihrer Gläubiger die Zwangsdurchsuchung Ihrer Wohnung angeordnet werden. Das heißt, Ihre Wohnung wird gewaltsam geöffnet und dann vom Gerichtsvollzieher durchsucht. Die erhöhten Kosten hierfür fallen dann auch noch Ihnen zur Last.

Der Gerichtsvollzieher darf keine unpfändbaren Gegenstände pfänden. Diese sind im Allgemeinen in § 811 ZPO einzeln aufgelistet.

Die Eidesstattliche Versicherung wird mittlerweile vom Gerichtsvollzieher regelmäßig in der Wohnung des Schuldners abgenommen. Dies kann bereits beim ersten Besuch erfolgen. Sie haben das Recht, die sofortige Abgabe zu verweigern. Der Gerichtsvollzieher kann Sie hierzu auch nicht zwingen. Er wird jedoch einen kurzfristigen Termin bestimmen, zu dem Sie die Eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Verweigern Sie die Abgabe, kann der Gläubiger beispielsweise Beugehaft beantragen.


INKASSOBÜRO


Das darf es

Inkassobüros dürfen grundsätzlich alles, was auch Ihr Gläubiger rechtmäßig unternehmen kann, um seine Forderung beizutreiben. Sie werden zunächst außergerichtlich versuchen, Sie zur Zahlung zu bewegen. Oft erfolgt dies durch Ausübung von Druck, z.B. werden Sie regelmäßig angerufen und verbal unter Druck gesetzt, kostenpflichtige Besuche werden angekündigt und auch durchgeführt, sie erhalten diverse Mahnschreiben, in denen Sanktionen angekündigt werden, etc.

Lässt das Verhalten des Inkassounternehmens darauf schließen, dass bei einem angekündigten Besuch seriöses und korrektes Verhalten der Außendienstmitarbeiter nicht erwartet werden kann, sollten Sie (gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwaltes) überlegen, ob Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und ggf. eine Unterlassungsverfügung beantragen.

Hilft der außergerichtliche Druck nichts, wird ein seriöses Inkassobüro versuchen, die Forderungen auf dem Rechtsweg durchzusetzen.


Das darf es nicht

Unerlaubt Ihre Wohnung betreten. Wird der Besucher zu aufdringlich, sollten Sie die Polizei rufen. Sie müssen auch nicht mit den Außendienstmitarbeitern sprechen.

Sie körperlich angreifen bzw. Ihnen mit Gewalt oder vergleichbaren massiven Eingriffen drohen oder Sie in irgendeiner Form nötigen.

Mit Schufa-Einträgen drohen, obwohl die geltend gemachte Forderung von Ihnen rechtmäßig bestritten wird und das Bestehen der Forderung noch rechtlich zu klären ist.

Sie dazu zwingen, etwas zu unterschreiben; z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen oder Abtretungserklärungen.


Erstellt /zuletzt aktualisiert: 08.06.2006
 
Ise
Mistress
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Anmeldedatum: 19.05.2006
Beiträge: 588
Wohnort: Hamburg


Verfasst am: 12.06.2006, 10:41

Sehr gut recherchiert!
 
sumsebine72
Mistress
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Anmeldedatum: 04.01.2004
Beiträge: 12211


Verfasst am: 12.06.2006, 20:53


Danke Blümchen.
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Das Glück ist das Einzige, das sich verdoppelt,
wenn man es teilt.

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